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Lukas Wandl | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Keine Sonderregelungen bei Todesfall, Eheschließung, Geburt

Für die Anzeige und Eintragung von Geburten, Eheschließungen, Todesfällen etc gelten für subsidiär Schutzberechtigte die gleichen allgemeinen Vorschriften wie für Asylwerber und andere Fremde.

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