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Dokument-ID: 1234641
4.4 Keine Sonderregelungen bei Todesfall, Eheschließung, Geburt
Für die Anzeige und Eintragung von Geburten, Eheschließungen, Todesfällen etc gelten für subsidiär Schutzberechtigte die gleichen allgemeinen Vorschriften wie für Asylwerber und andere Fremde.