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Dokument-ID: 1234450
6.2 Materiell anwendbares Recht
Welches materielle Recht in diesem Zusammenhang anwendbar ist, bestimmt sich darüber hinaus nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (KSÜ; BGBl III Nr 49/2011) geregelt.