6.1 Entscheidungsberechtigte Personen
Die Frage der Wahl des Vornamens stellt sich grundsätzlich zunächst bei Kindern. Als Teil der Obsorge richtet sich die Frage danach, wer den Vornamen bestimmen darf und inwieweit eine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist, nach dem Personalstatut (§ 13 IPRG). Nach österreichischem Recht gehört die Entscheidung über den Vornamen eines Kindes gem § 167 Abs 2 ABGB zu jenen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils bedürfen. Sind beide Eltern mit der Obsorge betreut, müssen beide Elternteile dem gewählten Vornamen zustimmen.