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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Mündliche Verhandlung

§ 23 PStG 2013 normiert in vier Absätzen Bestimmungen zur mündlichen Verhandlung:

  1. Bei der mündlichen Verhandlung müssen prinzipiell beide Partnerschaftswerber anwesend sein.
  2. Kann jedoch einem Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet (zB Auslandsaufenthalt, Krankheit) und die Partnerschaftsfähigkeit auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
  3. Können beide Partnerschaftswerber nicht erscheinen, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
  4. In den Fällen der Abs 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Partnerschaftsfähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.

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