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Dokument-ID: 1234278
1.2 Begriff der „Standesbeamten“
Die Aufgaben der Gemeinde als Personenstandsbehörde sind durch die als „Standesbeamte“ bezeichnete Organe der Gemeinde (Bürgermeister) oder des Gemeindeverbandes (Obmann des Standesamtsverbandes) wahrzunehmen.