2.2.6 Steiermark
Gem § 1 Abs 1 der steiermärkischen Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung müssen Organe bzw Organwalter, die als Standesbeamte für Aufgaben nach dem PStG eingesetzt werden, ihre dafür notwendigen Fachkenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung für Standesbeamte nachweisen. Gem § 3 Abs 2 ist zur Prüfung jedes zur Besorgung der Aufgaben nach § 5 Abs 2 PStG berufene Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) zuzulassen. Weiters sind eigenberechtigte Gemeinde(vertrags)bedienstete zuzulassen, für welche die Gemeinde (der Gemeindeverband) bestätigt, dass sie zur Ausübung der Funktion eines Standesbeamten herangezogen werden sollen.