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Dokument-ID: 1234350
8.4 Aufgaben des Pflegschaftsgerichts im Obsorgeverfahren
Das Pflegschaftsgericht hat nach § 181 Abs 1 ABGB die erforderlichen Verfügungen zu treffen, wenn Eltern oder andere mit der Obsorge betraute Personen durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes gefährden. Mit anderen Worten hat das Pflegschaftsgericht die Einhaltung des Kindeswohls sicherzustellen und bei einer entsprechenden Gefährdung einzugreifen.