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Dokument-ID: 1234555
5.4 Form namensrechtlicher Erklärungen (Kindesname)
Für die Form der namensrechtlichen Erklärungen hinsichtlich des Familiennamens des Kindes verweist § 157 Abs 3 ABGB auf § 93c ABGB, sodass die diesbezüglichen für Ehegatten vorgesehenen Formvorschriften auch für die Bestimmung des Namens der Kinder gelten.