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Dokument-ID: 1234442
5.2 Internationale Zuständigkeit
Die Bewilligung einer Annahme an Kindes statt erfolgt ebenso wie die Aufhebung einer solchen Annahme im Außerstreitverfahren (§§ 89, 91 AußStrG).
Sachlich zuständig ist gem § 104a JN daher das Bezirksgericht.