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Dokument-ID: 1234578
7.2.1 Familiennamen
§ 2 Abs 1 NÄG legt fest, in welchen Fällen eine Änderung des Familiennamens infrage kommt. Es muss daher (zumindest) einer der hier genannten Gründe vorliegen, da das Gesetz diese als Bewilligungsvoraussetzungen für die Namensänderung definiert. Dadurch sollen die Fälle der Namensänderung auf nachvollziehbare Notwendigkeiten reduziert und nicht zur Gänze in das Belieben des Namensträgers gestellt werden. Die möglichen Gründe sind: