10.8 Anhörung betroffener Personen (§ 10 IFG)
§ 10 IFG konkretisiert die verfahrensrechtliche Absicherung jener Konstellationen, in denen die begehrte Information in Rechte Dritter eingreift. Systematisch steht die Bestimmung in engem Zusammenhang mit § 6 Abs 1 Z 7 IFG, der „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ als Geheimhaltungsgrund normiert. Während § 6 die materielle Abwägungsentscheidung strukturiert, gewährleistet § 10 IFG die prozedurale Einbindung der betroffenen Person in diesen Entscheidungsprozess. Eine „verfahrensrechtlichen Spiegelung“ des materiellen Geheimhaltungsgrundes (Schneider, IFG § 10 Rz 1 ff).