3.1.2 Rechtslage zwischen 01.09.1983 und 31.07.2013
Die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 (BGBl Nr 170/1983) führte zwar nicht zu einer Gleichstellung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, aber zu einer Gleichstellung beider Elternteile insoweit, als – zumindest für ehelich geborene Kinder – der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung sowohl von der Vaterseite als auch von der Mutterseite möglich wurde. Diese Rechtslage wurde auch anlässlich der Wiederverlautbarung des Staatsbürgerschaftsgesetzes in § 7 StbG1985 übernommen. Demnach erwarben eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger war oder ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. Uneheliche Kinder konnten allerdings die Staatsbürgerschaft weiterhin nur dann mit der Geburt erwerben, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt oder, falls vor der Geburt verstorben, am Tag ihres Ablebens Staatsbürgerin war. Im Fall der Legitimation blieb jedoch weiterhin die Möglichkeit bestehen, die Staatsbürgerschaft nach dem Vater zu erwerben, wenn dieser im Zeitpunkt der Legitimation oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.