3.1 Erwerb durch Abstammung
Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung erfasst jene Fallgruppen, in denen die Staatsbürgerschaft bereits aufgrund der Staatsbürgerschaft eines Elternteils erworben wird, ohne dass es hierfür auf die Voraussetzungen, die für eine Verleihung vorliegen müssten, ankommt. Für den Erwerb durch Abstammung kommt es auf den Geburtsort des Kindes nicht an. Allerdings gilt gem § 8 StbG bis zum Beweis des Gegenteiles Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.