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Dokument-ID: 1274602
9.9.3 Maßgeblichkeit des Außerstreitgesetzes
Rechtliche Grundlagen
„§ 14 TEG Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes verfügt wird, sind in dem Verfahren über das Ansuchen um eine Todeserklärung die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in Anwendung zu bringen.“