9.9 Verfahrensrechtliches und Ablauf des Aufgebotsverfahrens (§§ 12 bis 20 TEG)
Einleitung des Todeserklärungsverfahrens
Das Todeserklärungsverfahren wird regelmäßig über einen entsprechenden Antrag einer hierzu berechtigten Person, der an der Todeserklärung ein rechtliches Interesse zukommt (OGH 22.07.1953, 1 Ob 624/53, so zB Ehepartner, Kinder oder andere Verwandte, aber auch ein Testamentserbe [OGH 19.10.1955, 1 Ob 623/55], nicht aber ein Miteigentümer des Verschollenen [RIS-Justiz RS0006625]), eingeleitet. Alternativ dazu kann das Todeserklärungsverfahren aber auch über Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 20 TEG) eingeleitet werden.