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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Begriff „Name“

Der Name ist „das übliche Identifizierungszeichen der Person“. • [Fußnote: Welser (Hrsg), Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht, 363. Der Name ist auch Teil des Personenstandes, also der „sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebenden Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung“. Diese Stellung innerhalb der Rechtsordnung umfasst auch den Namen einer Person. Der Name einer Person zählt gem § 2 Abs 2 PStG zu den allgemeinen Personenstandsdaten, wobei er sämtliche Namen und Namensbestanteile, somit Vornamen, Familiennamen und allfällige sonstige Namen, die etwa nach fremden Rechtsordnungen vorgesehen sind (zu denken ist hier etwa an den sog Vatersnamen im russischen Recht), umfasst. Im Personenstandsrecht werden grundsätzlich Personennamen behandelt. Namen anderer Art, wie Firmennamen, Künstlernamen oder Pseudonyme sind dort nicht gegenständlich. Innerhalb des Personennamens wird in der Regel zwischen Vornamen und Familiennamen unterschieden. Der Begriff „Nachname“ ist mit dem Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres (BGBl I Nr 120/2016) ab 01.04.2017 entfallen und wurde durch den nunmehr gebräuchlichen Begriff „Familienname“ ersetzt.

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