10.1.2 Organbegriff und funktionelles Verständnis
Der Organbegriff des § 1 IFG ist (in Übereinstimmung mit Art 22a B-VG) nicht formal-organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen (Miernicki in Miernicki [Hrsg], IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 4 IFG Rz K1). Maßgeblich ist nicht die rechtliche oder institutionelle Einordnung eines Rechtsträgers, sondern die Frage, ob staatliche Aufgaben wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber knüpft damit an einen im österreichischen Verfassungsrecht etablierten Organbegriff an, wie er bereits in Art 23 B-VG sowie in der Judikatur und Lehre zur funktionellen Verwaltung entwickelt wurde (Schneider, Art 22a B-VG Rz 16 ff; vgl auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht⁶, Rz 118).