10.4 Geheimhaltungsgründe gem § 6 IFG
§ 6 IFG bildet das eigentliche „Korrektiv“ des neuen Transparenzregimes: Während § 1 und § 2 IFG den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich eröffnen, entscheidet sich die reale Reichweite der Informationsfreiheit in der Praxis regelmäßig daran, ob (und in welchem Umfang) ein Geheimhaltungsgrund iSd § 6 IFG eingreift. Dogmatisch handelt es sich dabei nicht um „Ausnahmen“ im rein technischen Sinn, sondern um den verfassungsrechtlich angelegten Mechanismus, der das Informationsgrundrecht mit gegenläufigen Schutzgütern austariert. In diesem Sinn ist § 6 IFG als Ausprägung des in Art 22a B-VG angelegten Vorrangs der Zugänglichkeit unter dem Vorbehalt überwiegender Geheimhaltungsinteressen zu verstehen; die Entscheidung über Zugang oder Verweigerung ist – soweit nicht ein absoluter Ausschluss greift – als ein normativ gebundener Abwägungsvorgang zu konzipieren.