2.2.5 Salzburg
Gem § 1 des Salzburger Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz dürfen die Aufgaben eines Standesbeamten nur durch Personen wahrgenommen werden, welche die in diesem Gesetz vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben. Zur Prüfung sind nur Organe von Gemeinden sowie öffentlich Bedienstete zuzulassen, die österreichische Staatsbürger sind und eine mindestens sechsmonatige Verwendung in der öffentlichen Verwaltung sowie den Besuch eines Ausbildungslehrganges für Standesbeamte nachweisen. Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der Landesregierung bis spätestens drei Wochen vor der Prüfung schriftlich zu beantragen. Die Landesregierung hat für die Ablegung der Standesbeamten-Dienstprüfung eine Prüfungskommission zu bestellen, die aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht.