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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Zuständigkeit und Vollziehung

Personenstandsangelegenheiten als Bundesmaterie

Gemäß der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung (vgl Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG) handelt es sich bei „Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“ um eine Angelegenheit, die sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung Bundessache ist. Entsprechend dieser kompetenzrechtlichen Anordnung besteht ein bundeseinheitliches PStG 2013 (und nicht ein Landesgesetz pro Bundesland).

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