3.1.3 Rechtslage seit 01.08.2013
Mit Erkenntnis vom 29.11.2012, G 66/12-7 und G 67/12-7, hob der Verfassungsgerichtshof das Wort „eheliche“ in § 7 Abs 1 und Abs 3 StbG als verfassungswidrig auf, wodurch die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern hinsichtlich des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Abstammung beseitigt wurde. Der Gesetzgeber reagierte darauf durch eine Novellierung von § 7 StbG, die mit BGBl I Nr 136/2013 ins Gesetz eingefügt wurde und seit 01.08.2023 die geltende Rechtslage darstellt. Demnach erwerben Kinder die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt