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Dokument-ID: 1256965
10.2.2 Zuständigkeit zur Gewährung des Informationszugangs (§ 3 Abs 2 IFG)
Wirkungs- bzw Geschäftsbereichsprinzip
Im Unterschied zum Ursprungsprinzip des § 3 Abs 1 Abs 1 IFG folgt § 3 Abs 2 IFG dem Wirkungs- bzw Geschäftsbereichsprinzip. Zuständig ist jenes Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die begehrte Information gehört. Die Materialien stellen klar, dass jene Behörde zuständig ist, die in der Sache selbst zuständig wäre (AB 2420 BlgNR 27. GP 18). Maßgeblich ist somit die funktionelle Zuordnung im Rahmen der Materienkompetenz.