4 Namensrecht eingetragener Partner
Das EPG selbst enthält in § 7 eine namensrechtliche Vorschrift, derzufolge die eingetragenen Partner ihren bisherigen Namen beibehalten. Ursprünglich nutzte das EPG anstelle des im Namensrecht von Ehegatten gebräuchlichen Begriffes des „Familiennamens“ den Begriff „Nachname“, um eine Unterscheidung zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft zu kennzeichnen. Der Begriff des „Nachnamens“ entfiel mit dem Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres (BGBl I Nr 120/2016) ab 01.04.2017, sodass nunmehr auch eingetragene Partner einen „Familiennamen“ führen.