10.3 Proaktive Informationspflicht gem § 4 IFG
Regelungsgehalt und Verhältnis zu § 2 Abs 2 IFG
Der Pflichtenkreis ist in § 4 Abs 1 IFG abschließend umschrieben: Veröffentlichungspflichtig sind die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe sowie die in § 4 Abs 1 ausdrücklich genannten Organe der Gerichtsbarkeit (ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichte, VwGH, VfGH). Die Formulierung entspricht dem Normadressatenkreis des Art 22a Abs 1 B-VG und setzt daher einen funktionellen Organbegriff voraus; entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben (Miernicki, IFG § 4 Rz K1).