6.4 Fehlende oder widersprechende Erklärungen und Wahl eines unzulässigen Vornamens
Werden von den zur Wahl des Vornamens berechtigten Personen unterschiedliche, also inhaltlich nicht übereinstimmende Erklärungen abgegeben, hat die Personenstandsbehörde zunächst eine unvollständige Eintragung der Geburt unter Weglassung des Vornamens vorzunehmen (§ 13 Abs 3 iVm § 40 Abs 1 PStG 2013) und das Pflegschaftsgericht zu verständigen, wobei sich die Zuständigkeit nach § 109 JN richtet. Eine bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens gem § 38 zweiter Satz AVG hat zu erfolgen, wenn die Eintragung des vom Standesbeamten als unzulässig erachteten Vornamens ausdrücklich beantragt wird (Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht² § 13 PStG 2013 Anm 14).