Neu
Dokument-ID: 1234633
3.5 Mitwirkungspflichten und behördliche Ermittlungen
Zunächst sind Asylwerber verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und alle verfügbaren Dokumente vorzulegen (§ 15 AsylG 2005). Daneben ist aber auch die Zusammenarbeit zwischen Personenstandsbehörden und Asylbehörden im österreichischen Recht ausdrücklich vorgesehen und dient der effizienten und rechtssicheren Abwicklung dieser Verfahren. Die gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere in § 8 PStG 2013 sowie in § 18 AsylG 2005.