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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Verfahren

Regelfall

Gem § 5 Abs 1 erster Satz PStG-DV 2013 hat die Personenstandsbehörde, bei der ein Antrag auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, eingebracht wurde, die Niederschrift gem § 21 PStG 2013 aufgrund von Erhebungen im ZPR, ZMR und ZSR und den ihr vorliegenden Urkunden (hiezu unten) zu errichten.

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