9.2 Judikatur zum Melderecht
Entscheidung | Zusammenfassung |
VwGH (Melderecht) 05.06.2025, Ra 2022/08/0063 | Der Ausdruck „Wohnort“ nach Art 1 lit j der Verordnung 883/2004 (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) hat eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. […] Auch den Eintragungen im Zentralen Melderegister nach dem MeldeG ist keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen. |
VwGH 30.04.2025, Ra 2021/04/0118 | § 70 Statut Wels 1992 (Information der Einwohner) bildet eine gesetzliche Grundlage iSd § 7 DSG 2000 bzw ist die darin vorgesehene Informationspflicht als eine gesetzlich übertragene Aufgabe iSd § 20 Abs 3 letzter Satz MeldeG (Ermächtigung der Bürgermeister, die in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten zu verarbeiten) anzusehen. |
VwGH 17.04.2025, Ra 2023/10/0399 | Die Aufrechterhaltung eines Hauptwohnsitzes bei (vorübergehender) Ortsabwesenheit hängt davon ab, ob der Lebensmittelpunkt am (behaupteten) Hauptwohnsitz auch während dieser Zeit erhalten bleibt. Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen. In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes am bisherigen Hauptwohnsitz die Beibehaltung des „animus domiciliandi“, also der Absicht, den Lebensmittelpunkt weiterhin an diesem Ort zu haben. Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zum bisherigen Wohnort einen dortigen Hauptwohnsitz nicht aufrechtzuerhalten. Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) dorthin zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen nicht (mehr) gegeben sind. In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes nämlich voraus, dass zu diesem Ort Beziehungen aufrechterhalten werden, die bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, eine Person habe an diesem Ort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt. |
VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0073 | Die Durchführung der in § 15 Abs 1 MeldeG vorgesehenen An-, Ab- oder Ummeldung sowie einer Berichtigung des lokalen Melderegisters obliegt der Behörde von Amts wegen. Eine betroffene Person kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung daher bei der Behörde lediglich anregen, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird dem Betroffenen durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt. |
LVwG NÖ 20.03.2025, LVwG-S-2202/001-2024 | Im Unterschied zum Hauptwohnsitz reicht es bei der Einstufung als „Nebenwohnsitz“, dass jemand an dieser Unterkunft bloß einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen hat – etwa um dort zu studieren, zu arbeiten oder regelmäßig Freizeit zu verbringen. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein oder aus den Umständen hervorgehen. Zeitlich ist es ausreichend, wenn ein Anknüpfungspunkt zumindest für einen gewissen Zeitraum gegeben ist („bis auf Weiteres“). Insgesamt können beliebig viele „Nebenwohnsitze“ begründet werden. Sowohl die Begründung eines Hauptwohnsitzes als auch die Begründung eines Nebenwohnsitzes löst eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz aus, zumal diesbezüglich der Gesetzgeber keine Unterscheidung trifft. |
VwGH 05.12.2024, Ra 2024/01/0405 | Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 22 Abs 1 Z 1 erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs 4 VwGG (absolute Unzulässigkeit der Revision), wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt. |
LVwG Stmk 17.09.2024, LVwG 30.16-2880/2024 | Aus der Tatsache, dass eine Unterkunftnehmerin für einige Zeit, beispielsweise wegen einer Operation, nicht in ihrer Unterkunft sein würde, lässt sich bei einem Nebenwohnsitz noch nicht schließen, dass der Nebenwohnsitz gänzlich aufgegeben wurde. |
LVwG NÖ 11.06.2024, LVwG-S-488/001-2024 | Dass die Tat als „Unterkunftgeber“ begangen wurde, ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 22 Abs 2 Z 5 iVm § 8 Abs 2 MeldeG. Gegen diese Rechtsvorschriften kann nur der Unterkunftgeber verstoßen. |
LVwG Vlbg 17.01.2024, LVwG-1-819/2023-R22 | Eine Strafbestimmung für eine Anmeldung eines Wohnsitzes unter Angabe einer unrichtigen Wohnsitzqualität (§ 1 Abs 6 oder Abs 7 MeldeG) sieht das Meldegesetz nicht vor. |
VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198 | Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat nur Indizwirkung, aber bietet keinen Beweis für den tatsächlichen Hauptwohnsitz. |
VwGH 15.03.2023, Ra 2022/03/0272 | Der Begriff „beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz“ iSd § 1 Abs 3 MeldeG ist dahin auszulegen, dass er die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten drei Kriterien für den Begriff des Beherbergungsbetriebes nach § 1 Abs 3 MeldeG erfüllen muss (1. Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten; 2. Unterbringung von „Gästen“; 3. Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt). Darüber hinaus ist zur näheren Abgrenzung auf die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen betreffend Campingplätze zurückzugreifen. Das Gesetz verlangt keine besondere Intensität der Leitung und es bedarf keiner Aufsicht „rund-um-die-Uhr“, um das Kriterium der Leitung und Aufsicht iSd § 1 Abs 3 MeldeG zu erfüllen. |
VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508 | Eine Kontaktstelle gem § 19a MeldeG ist nach § 11 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG in Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle iSd ZustG. |
LVwG NÖ 11.08.2022, LVwG-S-2156/001-2022 | § 8 Abs 2 MeldeG setzt voraus, dass der Angemeldete auch tatsächlich an der betreffenden Adresse Unterkunft genommen hat. Die Unterkunftnahme beginnt mit dem erstmaligen widmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft. Sie beginnt, wenn Räume zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Sie setzt zwar nicht voraus, dass in allen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig und ununterbrochen befriedigt werden; es muss aber zumindest fallweise oder vorübergehend ein widmungsgemäßer Gebrauch der Unterkunft vorliegen. |
VwGH 24.03.2022, Ra 2022/01/0079 | Auch Übertretungen des MeldeG können eine Gefährdung der in § 10 Abs 1 Z 6 StbG genannten öffentlichen Interessen darstellen. |
VwGH 12.02.2021, Ra 2020/16/0160 | Im vorliegenden Fall trug ein im BFA tätiger Bediensteter bei seiner Dienstbehörde auf einem Vordruck über eine Auskunftssperre nach § 18 Abs 2 MeldeG, welcher in Tabellenform die Spalten „Name“, „Wohnadresse“ und „Unterschrift“ enthielt, in der seinen Namen in gedruckter Form aufweisenden Zeile handschriftlich seine Wohnanschrift ein und brachte in der entsprechenden Spalte seine Unterschrift an. Das BFA übermittelte mit E-Mail unter dem Betreff „Antrag Auskunftssperre“ den offensichtlich eingescannten Vordruck der Wohnsitzgemeinde des Bediensteten. Im Revisionsfall hat sich der Bedienstete in einen bei seiner Dienstbehörde aufliegenden Vordruck eingetragen. Einen Adressaten eines Antrages enthält diese Liste nicht. Eine Eingabe des Bediensteten an den Bürgermeister seiner Wohnsitzgemeinde (Meldebehörde) liegt daher nicht vor. Vielmehr handelte es sich um einen Vorgang zwischen dem Bediensteten und seinem Dienstgeber. Sollte der Bedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbediensteter) zu seinem Dienstgeber gestanden sein, läge in diesem Vorgang somit schon deshalb keine Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG vor. Sollte der Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sein, käme die Befreiung von der Eingabegebührenpflicht nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 10 GebG (Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten) in Betracht. |
VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141 | Eine Unterkunftnahme liegt – nur – dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das Nehmen als auch betreffend die Aufgabe einer Unterkunft auf ein tatsächliches Naheverhältnis bzw dessen Wegfall des Meldepflichtigen zur Unterkunft ab. Auch für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes ist neben der Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, der tatsächliche Aufenthalt an einer bestimmten Unterkunft erforderlich. […] Zur Wohnsitzbegründung ist erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen worden ist. Der Begriff des Wohnsitzes schließt somit ein zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment – die Niederlassung vor Ort – und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der polizeilichen Anmeldung ist kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Die polizeiliche Meldung ist zwar ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, aber keine notwendige Voraussetzung. Entscheidend für die Abmeldung gem § 15 Abs 1 MeldeG ist das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr; auf die Gründe, die dazu geführt haben, kommt es in melderechtlicher Hinsicht nicht an. |
VwGH 13.02.2020, Ra 2018/01/0040 | Es stellt bereits allein der Antrag auf Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, ob ein Mensch mit einem Nebenwohnsitz gemeldet ist, ein Verlangen auf Meldeauskunft nach § 18 Abs 1b MeldeG dar. Voraussetzung für die Meldeauskunft ist daher der Nachweis eines „berechtigten Interesses“. Während das Zentrale Melderegister aus Gründen der Publizität für die Öffentlichkeit in Bezug auf den Hauptwohnsitz als öffentliches Register geführt wird […], dürfen andere Wohnsitze eines Menschen nur bei einem berechtigten Interesse beauskunftet werden. Nach den Erläuterungen […] zu § 18 Abs 1b MeldeG wird von einem berechtigten Interesse jedenfalls dann auszugehen sein, „wenn nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage von einem gerechtfertigten Interesse rechtlicher (bspw Schuldnersuche) oder tatsächlicher (bspw Verwandtensuche) Art auszugehen ist“. Demgegenüber kann von rechtlichem Interesse nur dann gesprochen werden, wenn Auswirkungen auf (privat- oder öffentlich-rechtliche) Rechtspositionen möglich sind bzw vorliegen […]. Der Begriff eines „berechtigten Interesses“ in § 18 Abs 1b erster Satz MeldeG geht über die Bedeutung des Begriffs „rechtliches Interesse“ hinaus und umfasst auch tatsächliche Interessen […]. Ausschließlich der Nachweis berechtigter Interessen des Antragstellers, nicht jedoch auch allfällige Interessen Dritter, können nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Recht auf Beauskunftung iSd § 18 Abs 1b MeldeG begründen. |
VwGH 20.12.2019, Ra 2017/22/0221 | Die amtliche Meldung stellt (lediglich) ein Indiz für die Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Wohnsitzes oder Aufenthalts dar, nicht jedoch einen diesbezüglichen Beweis. |
VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312 | Sollten sich in Einzelfällen Zweifel daran ergeben, welcher melderechtlichen Kategorie (Wohnung oder Beherbergungsbetrieb) eine bestimmte Unterkunftsstätte zugehört, so hat die Meldebehörde dies auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Für den Begriff „Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze“ in § 1 Abs 3 letzter Satz MeldeG fehlt eine Definition im Gesetz. Dieser Begriff wurde daher vom Bundesgesetzgeber offensichtlich als allgemein bekannt vorausgesetzt. Da bei diesem Begriff eine Anknüpfung an den allgemeinen Sprachgebrauch mangels ausreichender Bestimmtheit nicht anzunehmen ist […], ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber an die jeweilige Bedeutung des Begriffes nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen anknüpfen wollte […]. Beim vorliegenden Reisemobil-Stellplatz handelt es sich um einen beaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenplatz iSd § 1 Abs 3 MeldeG. Ausschließlich der Meldepflichtige hat durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Gästeblatt zu bestätigen. § 7 Abs 5 MeldeG entbindet den Meldepflichtigen nicht von der in § 10 Abs 5 MeldeG normierten Verpflichtung, mit seiner Unterschrift am Gästeblatt die Richtigkeit der Meldedaten zu bestätigen, auch wenn dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes die Möglichkeit eingeräumt wird, die Eintragungen in die Gästeblätter selbst vorzunehmen […]. |
VwGH 21.11.2018, Ra 2018/09/0121 | Da schon die polizeiliche Meldung nichts Entscheidendes über den wahren Wohnort aussagt, kann das umso weniger für die Meldung gegenüber der Dienstbehörde gelten. |
VwGH 24.05.2018, Ra 2018/01/0039 | Die amtliche An-, Ab- oder Ummeldung nach § 15 MeldeG bedarf – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – nur dann einer rechtsförmlichen und anfechtbaren Entscheidung, wenn der Betreffende mit der geplanten Maßnahme nicht einverstanden ist. Ist an den Meldepflichtigen eine Verständigung (samt Aufforderung zur Stellungnahme) über die beabsichtigte Abmeldung von der Wohnung iSd § 15 Abs 2 MeldeG ergangen und hat der Meldepflichtige dagegen keine Einwendungen erhoben, bedarf es nicht der Erlassung eines förmlichen Bescheides über die Abmeldung. Die amtswegige Abmeldung gem § 15 Abs 1 MeldeG erfolgte zu Recht in formloser Weise. Das amtliche Abmeldungsverfahren war damit rechtswirksam abgeschlossen und vom Meldepflichtigen mit Rechtsmitteln nicht mehr bekämpfbar. |
VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011 | Wie die Meldepflicht der Abmeldung von einer bestimmten Adresse völlig unabhängig vom Grund der Aufgabe der Wohnung oder Unterkunftnahme besteht und die bloße Absicht eines Meldepflichtigen, dort weiterhin einen Wohnsitz aufrechterhalten zu wollen, nicht dazu führen kann, dass den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Eintragungen im Melderegister aufrecht erhalten werden, so widerspräche es dem MeldeG, eine (Haupt-)Wohnsitzmeldung einer Person an einer Unterkunft, an der eine tatsächliche Unterkunftnahme nicht vorgenommen wurde und bezüglich der ein widmungsgemäßer Gebrauch nicht vorliegt, vorzunehmen. Immer dann, wenn eine tatsächliche Unterkunftnahme – die im Fall einer Wohnung darin besteht, die Wohnung zu beziehen und in einer zeitlich nicht vernachlässigbaren Intensität darin zu wohnen bzw zu schlafen, sich also regelmäßig darin aufzuhalten – nicht möglich ist, kommt für den Zeitraum, für den eine derartige Möglichkeit nicht besteht, die Anmeldung eines Wohnsitzes an jener Adresse nach den melderechtlichen Vorschriften nicht in Betracht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Grund für die mangelnde Möglichkeit der Unterkunftnahme einer Person an einer bestimmten Adresse in deren Inhaftierung besteht. Im Fall inhaftierter Personen sieht das MeldeG zum einen eine Ausnahme von der allgemeinen Meldepflicht (§ 2 Abs 2 Z 4 MeldeG) und zum anderen eine Pflicht zur Meldung solcher Personen an das Zentrale Melderegister durch die Behörde bzw an die Meldebehörde durch die Anstaltsleitung mittels Haftzettel (bzw Haftentlassungszettel) vor (§ 16 Abs 3 MeldeG). Weiters besteht für Meldungen aufgrund von Haftzetteln bzw Haftentlassungszetteln von Amts wegen eine Auskunftssperre (§ 18 Abs 2a MeldeG). In Ansehung der vorliegenden Gesetzeslage ist die Meldebehörde bei der beabsichtigten Anmeldung eines (Haupt-)Wohnsitzes zwar nicht verpflichtet, die vom Meldungsleger getätigten Angaben betreffend die Wohnsitzqualität auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Umgekehrt besteht jedoch die Verpflichtung der Behörde, für den Fall, dass bereits im Zuge des Anmeldevorganges Angaben als offenkundig unrichtig erkannt werden, keine Anmeldung durchzuführen, um gesetzwidrige Scheinanmeldungen jedenfalls hintanzuhalten […]. Eine Verweigerung der Anmeldung durch die Meldebehörde hat im Falle eines Beharrens des Meldungslegers auf einer Anmeldung in Form eines im Rechtsmittelweg bekämpfbaren Bescheides zu erfolgen. |
VwGH 20.06.2017, Ra 2016/22/0110 | Aus der Eintragung „obdachlos“ im Zentralen Melderegister darf nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Person nicht dauernd in Österreich wohnhaft ist. |
VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012 [VwSlg 19.506 A/2016] | Der Begriff des „Beherbergungsbetriebes“ in § 1 Abs 3 MeldeG ist weiter als jener der gastgewerblichen Beherbergung in § 111 Abs 1 Z 1 GewO. Liegt eine gewerbsmäßige Beherbergung und keine bloße Zurverfügungstellung von Wohnräumen vor, sind die Kriterien für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes iSd MeldeG jedenfalls erfüllt. |