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Dokument-ID: 1256961
10.1.3 Der Informationsbegriff gem § 2 IFG
Während § 1 IFG den Kreis der informationspflichtigen Stellen bestimmt, regelt § 2 IFG, welche konkreten Inhalte dem Informationsfreiheitsregime unterliegen. Der Informationsbegriff bildet damit die zweite tragende Säule des Gesetzes. Erst das Zusammenspiel von § 1 und § 2 IFG eröffnet den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Informationsfreiheit; die eigentliche Reichweite des Informationszugangs entscheidet sich jedoch maßgeblich auf Ebene des § 2 IFG.