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Dokument-ID: 1256708
5.2.2 Übermittlungspflichten im Wege des ZPR
§ 48 PStG 2013 sieht vor, dass die Personenstandsbehörden einer Reihe von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen näher genannte Personenstandsdaten zu übermitteln haben.