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Dokument-ID: 1256963
10.2 Zuständigkeit gem § 3 IFG – Normzweck und systematische Stellung
§ 3 IFG regelt die informationsrechtliche Zuständigkeitsverteilung innerhalb des durch Art 22a B-VG begründeten Transparenzregimes. Die Bestimmung beantwortet die Frage, welchem Organ die Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung (§ 4 IFG) bzw zur Gewährung des Informationszugangs auf Antrag (§§ 7 ff IFG) zuzurechnen ist.