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Alexander Noga | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Zuständigkeit der Gemeinden in Personenstandsangelegenheiten

Die Personenstandsangelegenheiten (einschließlich des Matrikenwesens) sind gem § 3 PSTG, soweit im Personenstandsgesetz nichts anderes geregelt wird, grundsätzlich von den Gemeinden als Personenstandsbehörde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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