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Dokument-ID: 022215
NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)
§ 11. Antrag auf Feststellung
(1) Ein Antrag auf Feststellung (§ 4 Abs. 3 bis 5) hat jedenfalls zu enthalten:
- die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
- die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
- soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
- die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
- Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- ein bestimmtes Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
- (entfällt gem. LGBl. Nr. 54/2019)
(2) Ein solcher Antrag ist unzulässig,
- wenn er nicht innerhalb der in § 12 genannten Fristen gestellt wird;
- wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können oder
- wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 21 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.