7.13.2.3 Andersleistung (aliud)
Der Leistungsinhalt eines Alternativangebots ist schon begrifflich ein anderer als der ausschreibungsgegenständliche Leistungsinhalt. Bei der Erstellung von Alternativangeboten ist aber darauf zu achten, nicht eine von der ausgeschriebenen Leistung im Kern so grundsätzlich abweichende Leistung anzubieten, dass ein aliud (das ist eine Andersleistung) vorliegt. Ein derartiges aliud-Angebot wäre – da dessen Leistungsgegenstand vom öffentlichen Auftraggeber gar nicht nachgefragt und von der Ausschreibung nicht getragen ist – auszuscheiden (dies erfordert auch der Grundsatz der Bietergleichbehandlung). Eine Prüfung der Gleichwertigkeit ist bei einem aliud – da eine Andersleistung ja feststeht – nicht erforderlich. Zur Abgrenzung zwischen Alternativangebot und aliud ist letztlich das privatrechtliche Kriterium der Genehmigungsfähigkeit einer angebotenen Leistung heranzuziehen (vgl auch § 378 UGB). Das BVergG 2018 enthält keine eigenen diesbezüglichen Regelungen.