8.6.2 Öffnung der Angebote
Eine Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Angebotsöffnung ist im BVergG 2018 nicht mehr enthalten.
Beim offenen und beim nicht offenen Verfahren kann eine solche jedoch erfolgen. Ein Anspruch der Bieter auf eine öffentliche Durchführung der Öffnung ist im BVergG 2018 nicht vorgesehen. Den Bietern ist aber die Teilnahme an einer allfälligen öffentlichen Angebotsöffnung beim offenen und nicht offenen Verfahren zu ermöglichen. Es besteht kein Anspruch der Bieter auf Durchführung einer öffentlichen Öffnung der Angebote.