10.3.6 Antragsgebühren
Bei Antragsstellung an das Landesverwaltungsgericht ist eine von der Verfahrensart und von der Einordnung in den Ober- oder Unterschwellenbereich abhängige Pauschalgebühr („PG“) zu entrichten. Die jeweils zu entrichtende Gebühr für die Inanspruchnahme des BVwG ist in der jeweiligen Pauschalgebührenverordnung (für den Bundesbereich zB derzeit die BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) geregelt. Diese sind in ihrer jeweils gültigen Fassung auf der Seite des Bundeskanzleramts https://www. bka.gv.at/vergaberecht-in-osterreich verlinkt. Es ist durchaus bemerkenswert, dass zwischen den Bundesländern erhebliche Unterschiede bei der Höhe der Pauschalgebühren bestehen.