11.4.1 Kein allzu strenger Maßstab bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung im Nachprüfungsverfahren
VfGH 01.03.2022, E 1531/2021
Sachverhalt
Der Bund hat im Oktober 2020 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt. Ausschreibungsgegenständlich war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung vonVideonachfahreinrichtungen für die Polizei. Dem anfechtenden Bieter („Beschwerdeführer“) wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Rahmenvereinbarung mit einem anderen Bieter abzuschließen. Der Beschwerdeführer hat diese Auftraggeberentscheidung angefochten. Im Antrag bezeichnete er die Entscheidung, die angefochten wird und für nichtig erklärt werden soll, als „Zuschlagsentscheidung“. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Nachprüfungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass im Vergabeverfahren eine Zuschlagsentscheidung noch nicht erlassen worden sei. Ein Umdeuten des Antrags dahingehend, dass als gesondert anfechtbare Entscheidung die „Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll“ als angefochten gilt, nahm das Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag mehr als 20-mal den Begriff „Zuschlagsentscheidung“ verwendet habe; ein „irrtümliches Vergreifen in der Wortwahl“ liege nicht vor. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gem Art 144 B-VG wegen Verletzung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.