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Dokument-ID: 1242175
7.13.2.1 Zulässigkeit
Alternativangebote sind nur dann zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorsieht (§§ 96 Abs 1 bzw 266 Abs 1 BVergG 2018). Andernfalls sind Alternativangebote unzulässig. Hintergrund für die Zulässigkeit alternativer Leistungsangebote ist die Absicht des Gesetzgebers, technisch fortschrittlichere und/oder wirtschaftlichere Lösungen sowie die Einbringung neuer oder besserer Ideen in ein Vergabeverfahren zu fördern.