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Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Eignungsprüfung

Einem der allgemeinen Vergabegrundsätze folgend, dürfen Aufträge nur an hierfür befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer vergeben werden (§ 20 Abs 1 BVergG 2018). Sofern ein Unternehmer die Anforderungen in allen diesen Bereichen erfüllt, ist er ein geeigneter Unternehmer.

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