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Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.10.4 Vertraulichkeit der Angebote

Generell ist sowohl vom öffentlichen Auftraggeber als auch von den Unternehmern die Vertraulichkeit der im Zuge des Vergabeverfahrens ausgetauschten Unterlagen und Informationen zu wahren (§ 27 Abs 1 BVergG 2018). In diesem Zusammenhang ist natürlich auch der Datenschutz (insbesondere DS-GVO und DSG) beachtlich (siehe dazu mehr in Kapitel 3.2.12).

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