4.1.5 Dienstleistungsaufträge
Dienstleistungsaufträge wurden von der EU zeitlich zuletzt geregelt. Auch in Österreich wurden sie erst nach den Bau- und Lieferaufträgen zeitlich verzögert dem Anwendungsbereich der Vergabegesetze unterworfen. Daraus resultierte, dass eine Reihe von „historischen“ Vergabenormen aus einem sehr „baulastigen“ Verständnis heraus formuliert und zu wenig auf die Eigenheiten von Dienstleistungsaufträgen Bedacht genommen wurde. Dies stand in einem gewissen Gegensatz zur vergaberechtlichen Bedeutung von Dienstleistungsaufträgen. Sie umfassten bis zum BVergG 2006 nicht nur ein weites Spektrum an ausdrücklich geregelten Beschaffungssachverhalten (Anhang III und IV BVergG 2006), sondern waren (und sind das auch noch heute, vgl § 7 BVergG 2018) auch ein Auffangbecken für Aufträge, die weder als Bau- noch als Lieferaufträge qualifiziert werden können. Mehr und mehr war in den letzten Jahren feststellbar, dass das Bewusstsein über die Geltung von Vergaberecht auch Branchen durchdringt, die bislang in einem vermeintlich „vergabefreien“ Raum agiert haben. Mit dem BVergG 2018 ist auch die bis dahin bekannte Unterscheidung in prioritäre und nicht prioritäre Dienstleistungen entfallen. Aufträge, die allerdings mehr als eine Art von Leistung gem §§ 5 bis 7 (Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung) umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Auftrags bildet. Dafür beinhaltet das BVergG 2018 nun die neue Kategorie der „besonderen” Dienstleistungen.