10.3.3 Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte
Der Geltungsbereich der Vergabeschutzgesetze der Länder ist jeweils in § 1 des jeweiligen Landesgesetzes geregelt. Die Landesgerichte sind vor allem die Rechtsschutzeinrichtung für alle Auftragsvergaben im jeweiligen Landesbereich und jener der Gemeinden und Gemeindeverbände im Landesbereich sowie durch die landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörperschaften. Fehlt es am persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich oder liegt eine Ausnahme gemäß den §§ 9 oder 10 BVergG 2018 vor, ist keine Zuständigkeit des jeweiligen Landesverwaltungsgerichts gegeben. Die Klärung, ob eine Auftragsvergabe in die Zuständigkeit des jeweiligen Landesgerichts fällt, kann aber wiederum vor das betroffene Landesgericht gebracht werden.