10.3.2.2 Zeitliche Erreichbarkeit der Landesverwaltungsgerichte
Zu beachten ist, dass eingehende Anträge (oder sonstige Schriftstücke) nur während der Amtsstunden (siehe 10.3.2.1) protokolliert werden. Eine am letzten Tag der Frist nach Ablauf der Amtsstunden, auch am Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV), eingebrachte Revision ist daher verspätet (VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198). Geht ein Antrag außerhalb der Amtsstunden ein, gilt dieser erst mit dem Beginn der nächstfolgenden Amtsstunde als beim Landesverwaltungsgericht eingelangt und erhält den Eingangsstempel von diesem erst am nächsten Tag und wird auch erst an diesem Tag bearbeitet. Erst das Einlangen löst die Behördentätigkeit aus (Verständigung des öffentlichen Auftraggebers, Beginn der Entscheidungsfrist etc).