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Dokument-ID: 1242102
7.2 Einhaltung der Festlegungen des öffentlichen Auftraggebers
In der Ausschreibung legt der öffentliche Auftraggeber fest, unter welchen Bedingungen sich ein Unternehmer an einem konkreten Vergabeverfahren beteiligen kann. Ein Bieter ist gemäß § 125 Abs 1 BVergG 2018 verpflichtet, sich bei der Erstellung des Angebots an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zu halten. Das betrifft sowohl den Inhalt des Angebots als auch dessen Form. Dabei ist auf die konkrete Ausschreibung abzustellen (BVwG 14. 9. 2021, W187 2244216-1/25E).