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Dokument-ID: 1242106
7.3.1 Berichtigung der Ausschreibung
Erfolgt eine Mitteilung eines Unternehmers gemäß § 125 Abs 6 BVergG 2018 bzw § 292 Abs 6 BVergG 2018 oder hat der öffentliche Auftraggeber auf sonstigem Wege von einer rechtswidrigen, technisch oder wirtschaftlich fehlerhaften bzw missverständlichen Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen Kenntnis erlangt, hat er erforderlichenfalls eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen (§§ 101 bzw 270 BVergG 2018).