7.3 Umgang mit rechtswidrigen und fehlerhaften Festlegungen des öffentlichen Auftraggebers
Sofern der Unternehmer bei Durchsicht der Unterlagen Festlegungen entdeckt, die seiner Ansicht nach rechtswidrig, technisch oder wirtschaftlich fehlerhaft bzw missverständlich sind, hat er dies dem öffentlichen Auftraggeber mitzuteilen (§§ 125 Abs 6 bzw 292 Abs 6 BVergG 2018). Den Unternehmer trifft eine Verpflichtung zu Mitteilung, wobei das Unterlassen der Mitteilung keine Sanktionen nach sich zieht. Damit wird die Verletzung der Mitteilungspflicht zu einer Obliegenheitsverletzung. Dies ist insofern von hoher Relevanz, als eine Verletzung dieser Obliegenheit keine Auswirkungen auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hat, die das BVergG 2018 dem Bieter gewährt (BVA 12.10.2004, 15N-74/04-19).