7.10.3 Vergütung für die Ausarbeitung von Angeboten
Angebote sind grundsätzlich ohne Vergütung für die Ausarbeitung zu erstellen (§ 130 Abs 1 BVergG 2018). Fordert ein öffentlicher Auftraggeber besondere Ausarbeitungen, die über die Norm hinausgehen, hat er in der Ausschreibung eine hierfür angemessene Vergütung vorzusehen. Nachdem es jedoch schwer ist, festzustellen, was besondere Ausarbeitungen sind, wird hier von einem weiträumigen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers auszugehen sein. Es liegt im Rahmen der unternehmerischen Freiheit, dass ein Unternehmer entscheidet, ob er die Aufwendungen für die Beteiligung am Vergabeverfahren aufbringen will.