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Dokument-ID: 1242091
6.2.1 Ausschreibungsunterlagen für klassische öffentliche Auftraggeber
Bei der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen sind vom Auftraggeber bestimmte – vor allem in § 88 BVergG vorgegebene – Grundsätze einzuhalten. Diese Grundsätze haben ihre Wurzeln sowohl im EU-Vergaberecht als auch in der älteren österreichischen Vergabekultur, insbesondere in der ÖNORM A 2050. Bei der Auslegung dieser Grundsätze ist daher auch auf die bisher zu den entsprechenden ÖNORMEN-Bestimmungen vertretenen Anschauungen Bedacht zu nehmen.