Neu
Dokument-ID: 1242350
8.8.4 Bekanntmachung des Widerrufs
Nach Ablauf der Stillhaltefrist ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, den Widerruf zu erklären (Widerrufserklärung). Die Bekanntgabe der Widerrufserklärung hat in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung zu erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, ist der Widerruf im Internet bekannt zu machen.