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Dokument-ID: 1242339
8.8 Widerruf des Vergabeverfahrens
Ein Vergabeverfahren endet entweder mit dem Abschluss eines Leistungsvertrags oder dem Widerruf des Verfahrens. Ohne entsprechenden Akt bleibt das Verfahren unbeendet und ein Bieter kann allenfalls rechtliche Schritte unternehmen, um eine Beendigung zu erwirken. Ein schlichtes Abwarten des Ablaufs der Zuschlagsfrist und „Auslaufenlassen“ des Vergabeverfahrens ist jedenfalls unzulässig.